• Höhenunterschiede z. B. bei unterschiedlichen Bodenbelägen oder zwischen verschiedenen Räumen müssen schon in der Planungsphase berücksichtigt werden
     
  • Die Höhenlage zu den angrenzenden Bauteilen bzw. Bodenbelägen ist vom Verleger zu kontrollieren und mit dem Auftraggeber vor der Parkettverlegung abzustimmen
     
  • Vorhandene Höhenunterschiede können nach Absprache mit dem Auftraggeber z. B. mit Profilschienen überbrückt werden
     
  • Unterschiedliche Belagsdicken zwischen den verschiedenen Räumen können auch mit geeigneten Ausgleichsmassen kompensiert werden. Diese Anrampungen müssen danach beim Begehen unauffällig sein
     
  • Bei der üblichen handwerklichen Sorgfalt und Beschaffenheit der Bauteile sind Höhenversätze in Neubauten zwischen verschiedenen Bodenbelägen von 1 - 1,5 mm zu tolerieren. Die Messung ist unmittelbar nach Fertigstellung durchgeführt werden.  
     
  • Eine einheitliche Höhe zwischen verschiedenen Bodenbelägen, die z. B. aufgrund einer erhöhten gestalterischen Anforderung gewünscht ist, erfordert eine besondere Regelung und muss ausdrücklich vereinbart werden
     
  • Die DIN/Önorm 18202 : 2022 findet dazu keine Anwendung
     
  • Darüber hinaus sind zeit- und lastabhängige Veränderungen, insbesondere bei schwimmenden Estrichen zu beachten
     
  • Die Verkehrssicherheit, d. h. die Vermeidung einer Stolper- oder Verletzungsgefahr muss immer gewährleistet werden 
     
  • In öffentlichen Gebäuden mit Barrierefreiheit sind Türanschläge weitgehend zu vermeiden. Technisch erforderliche dürfen 2 cm nicht überschreiten
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